Wegbeschreibung
AGB

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Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle Aufträge, die der Agentur maßstab | Christian Haase, Tilsiter Straße 2-4, 28217 Bremen (nachfolgend “maßstab” oder "Auftragnehmer" genannt) oder einem seiner Mitarbeiter (ebenfalls nachfolgend “maßstab” oder "Auftragnehmer" genannt) erteilt werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Definition verwendeter Begriffe:

Entwurf/Layout = Gestalterischer Vorschlag zur Beschaffenheit/Ausführung eines Werbemittels. Festlegung, wie Inhalte/Elemente (Foto, Illustration, Typografie, Headline, Farben, Formen, Texturen, Animationen etc.) in welcher Wertigkeit und Gestaltungsart plaziert werden.

Reinzeichnung = Reinausführung; endgültige Ausarbeitung des Entwurfs/Layouts zur verbindlichen Druck-, Sende- bzw. Filmdatei; also zur entgültigen Gestalt des Werbemittels.

Fotoaufnahmen = (analog/digital geschaffene/bearbeitete) Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.

Filmleistungen = (analog/digital aufgezeichnete/bearbeitete) Filmaufnahmen sowie mittels CAD animierte Sequenzen.

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1.

Jeder an maßstab erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2.

Alle Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3.

Die Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von maßstab weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt maßstab, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, berechnet sich diese aus der üblichen Vergütung der maßstab-Stundensätze und dem Zeitaufwand für diese Leistungen.

1.4.

maßstab überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5.

maßstab hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt maßstab zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

1.7

maßstab ist berechtigt, alle Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen zum Zwecke der Eigenwerbung uneingeschränkt zu verwenden.

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2. Vergütung

2.1.

Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Angebots bzw. einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung, worin Umfang sowie Nutzungsart und Nutzungsumfang der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Für anschließende Leistungen, die den Umfang oder die Nutzung der vereinbarten Arbeit übersteigen, gilt die übliche Vergütung der maßstab-Stundensätze (siehe auch 4. Sonderleistungen). Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das jeweils einfache Nutzungsrecht als übertragen vereinbart. Werden ausdrücklich keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Foto- und Filmaufnahmen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3.

Werden die Entwürfe (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist maßstab berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4.

Die Anfertigung von Entwürfen (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die maßstab für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

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3. Fälligkeit der Vergütung

3.1.

Die Vergütung ist sofort nach Erbringung/Abnahme der vereinbarten Leistung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von maßstab hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar - falls nicht anders vereinbart - 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2.

Bei Zahlungsverzug kann maßstab Verzugszinsen zu banküblichen Sätzen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

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4. Sonderleistungen, zusätzliche Bearbeitungen, Neben- und Reisekosten

4.1.

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung sowie zusätzliche Bearbeitungen (z.B. Digitalisierung / Nachbearbeitung / Retusche von Bildern, Korrekturen / Erweiterung bereits vereinbarter Leistungen, zusätzliche nicht mit angebotene Abstimmungsleistungen) werden nach Zeitaufwand entsprechend der üblichen Vergütung der maßstab-Stundensätze gesondert berechnet.

4.2.

maßstab ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, maßstab entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von maßstab abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, maßstab im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4.

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5.

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden vom Auftraggeber erstattet.

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5. Eigentumsvorbehalt

5.1.

An Entwürfen (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2.

Überlassene Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3.

Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4.

maßstab ist nicht verpflichtet, Arbeitsdateien (Entwürfe / Layouts / Fotoaufnahmen und Filmleistungen), die zur Bearbeitung eines Auftrages erstellt oder aufgezeichnet wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsdateien oder sonstigen Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat maßstab dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von maßstab geändert werden.

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6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1.

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind maßstab Korrekturmuster vorzulegen.

6.2.

Die Produktionsüberwachung durch maßstab erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist maßstab berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. maßstab haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3.

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber maßstab 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.

maßstab ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

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7. Haftung

7.1.

maßstab verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. Sorgfältig zu behandeln. maßstab haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2.

maßstab verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet maßstab für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3.

Soweit maßstab auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

7.4.

Mit der Genehmigung von Entwürfen (Layouts), Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5.

Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe (Layouts), Texte, Reinzeichnungen, Fotoaufnahmen und Filmleistungen entfällt jede Haftung von maßstab. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an maßstab, stellt er maßstab ebenfalls von der Haftung frei.

7.6

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet maßstab dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben von maßstab gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.

7.7

Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet maßstab nicht.

7.8

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Gebühren für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (wie z.B. GEMA-Gebühren für Musik) nicht im Angebot enthalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, maßstab von allen Forderungen in Bezug auf Urheberrechtsvergütungen und sonstige Forderungen Dritter (Inhaberansprüche, gewerbl. Schutzrechte etc.) sowie von etwaigen Anwalts- und Gerichtskosten, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von derartigen Rechten ergeben, schadlos zu halten und freizustellen. Diese Schadloshaltung bezieht sich auch auf eventuell aufgelaufene Produktionskosten.

7.9

Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei maßstab geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

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8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1.

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. maßstab behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann maßstab eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3

Vom Auftraggeber zu liefernde Inhalte/Vorlagen (Zeichnungen, Bilder, Daten, Texte, Audio/Musik, Logos etc.) werden von ihm als reproduzierbare Pläne bzw. als Dateien geliefert. Nicht vereinbarte Reproduktionskosten (z.B. Digitalisierung eines als Zeichnung gelieferten Logos) und aufwendige Konvertierungen werden nach Zeitaufwand entsprechend der üblichen Vergütung der maßstab-Stundensätze gesondert berechnet.

8.4.

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an maßstab übergebenen Inhalte/Vorlagen (Zeichnungen, Bilder, Daten, Texte, Audio/Musik, Logos etc.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber maßstab von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8.5

Bei Texten behält maßstab sich aus Umfangs- und Gestaltungsgründen redaktionelle Bearbeitungen und Kürzungen vor.

Bei Druckerzeugnissen behalten wir uns aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% vor.

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9. Schlussbestimmungen

9.1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers (Bremen), sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

9.2.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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